19. Einsatzstrafe für die erste sexuelle Handlung mit Kind (Vorfall Sofa) 19.1 Objektive Tatschwere Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern will die Gefährdung der sexuellen Entwicklung der Unmündigen verhindern. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist (MAIER, a.a.O., N 1 zu Art. 187 StGB). Die Schwere der Verletzung des Rechtsguts ist bei Sexualdelikten erfahrungsgemäss schwierig zu bestimmen.