Übereinstimmend mit der Vorinstanz stellt der Vorfall auf dem Sofa aufgrund des konkreten Vorgehens, insbesondere auch weil der Beschuldigte dabei eine Erektion hatte, welche die Privatklägerin gespürt hat, das schwerwiegendere Delikt dar. Hierfür wird die Einsatzstrafe zu bestimmen sein, welche anschliessend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB infolge der weiteren sexuellen Handlungen mit Kindern (Vorfall Küche) angemessen zu erhöhen ist. Schliesslich sind die Täterkomponenten zu gewichten, um das konkrete Strafmass festzulegen.