21 auf das Einzeltatverschulden (vgl. dazu nachfolgend) ist daher für beide Taten einer Geldstrafe der Vorrang zu geben. Demnach ist vorliegend in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Auszugehen ist dabei vom – verschuldensmässig – abstrakt schwersten Delikt. Übereinstimmend mit der Vorinstanz stellt der Vorfall auf dem Sofa aufgrund des konkreten Vorgehens, insbesondere auch weil der Beschuldigte dabei eine Erektion hatte, welche die Privatklägerin gespürt hat, das schwerwiegendere Delikt dar.