Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen vorliegend eine kurze Freiheitsstrafe spezialpräventiv wirksamer als eine Geldstrafe wäre. Sowohl in Anbetracht des Verhaltens des Beschuldigten im Strafverfahren als auch seines regelmässigen Einkommens, besteht zudem keinen Anlass zur Annahme, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte. Unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips und mit Blick