18.2 Subsumtion Vorliegend besteht kein Anlass dazu – auch mit Blick auf das Einzeltatverschulden (vgl. dazu nachfolgend) – für die beiden einzelnen Taten je eine Freiheitsstrafe auszufällen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat sich seit der Tat wohlverhalten. Insbesondere hat er seit der Anzeige auch konsequent unterlassen, Kontaktversuche mit der Privatklägerin aufzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen vorliegend eine kurze Freiheitsstrafe spezialpräventiv wirksamer als eine Geldstrafe wäre.