Urteil des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 41; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.3) 18.2 Subsumtion