Dies bedeutet mithin, dass noch unabhängig von der Strafhöhe zu bestimmen ist, welche Strafart angemessen erscheint. Ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Einzeltatverschuldens, wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (BGE 144 IV 217 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.3).