49 Abs. 1 StGB). Trotz Asperation sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die es gebieten würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). Stehen wie vorliegend verschiedenartige Sanktionen zur Verfügung ist in Anwendung der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Strafzumessung, die Strafart vor der Strafhöhe festzusetzen (BGE 147 IV 241 E. 3.2. und BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1421/2021 vom 25. Mai 2022 E. 4.3.2). Dies bedeutet mithin, dass noch unabhängig von der Strafhöhe zu bestimmen ist, welche Strafart angemessen erscheint.