Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Es hat ein Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit Kind, mehrfach begangen, zu ergehen. Bei diesem Ergebnis können weitergehende Ausführungen zum Tatbestand der sexuellen Belästigung nach Art. 198 StGB unterbleiben. V. Strafzumessung 16. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Was die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 315 f., S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).