Insbesondere kannte der Beschuldigte das Alter der Privatklägerin und war sich der sexuellen Bedeutung seines Handelns bewusst. Die Motive des Täters sind in Bezug auf den Vorsatz zwar nicht entscheidend, es kann aber zusammen mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der Behauptung des Beschuldigten, wonach er nie sexuelle Absichten gehabt habe, nicht gefolgt werden kann. Dass er zumindest bei einem der Vorfälle eine Erektion hatte und jeweils gezittert hat, lässt sich nur damit erklären, dass seine Handlungen auf die sexuelle Lustbefriedigung abzielten. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.