lungen jeweils sexuell erregt war. Insgesamt ist somit zusammen mit der Vorinstanz bei beiden Vorfällen von sexuellen Handlungen mit einem Kind auszugehen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte wissentlich und willentlich, mithin mit direktem Vorsatz. Insbesondere kannte der Beschuldigte das Alter der Privatklägerin und war sich der sexuellen Bedeutung seines Handelns bewusst.