Diesen Erwägungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Ergänzend ist Folgendes anzumerken: Die Privatklägerin spürte den Penis des Beschuldigten sowohl in erigiertem Zustand, als er sich auf dem Sofa auf sie legte, als auch im schlaffen Zustand, als er sich in der Küche an sie drückte. Es handelte sich damit nicht lediglich um eine bloss zufällige Berührung des männlichen Geschlechtsteils am Gesäss des Opfers, sondern um eine zielgerichtetes intensives Herandrücken, zumal ein gewisser Druck vorhanden sein muss, um den Penis auch im schlaffen Zustand unter den Kleidern zu spüren.