Entsprechend ist das Vorliegen einer sexuellen Handlung i.S. von Art. 187 Ziff. 1 StGB zu bejahen, wobei aufgrund des Körperkontakts zwischen dem Beschuldigten und D.________ die Tatbestandsvariante der Vornahme einer sexuellen Handlung erfüllt ist. Schliesslich handelt es sich bei D.________, geb. J.________, um ein Kind unter 16 Jahren, da sie zum Zeitpunkt der Taten höchstens 10 Jahre alt war. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.