Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nach den glaubhaften Schilderungen von D.________ jeweils Situationen ausnutzte, in denen seine Lebensgefährtin nicht vor Ort oder in einem anderen Raum war, beispielsweise, weil sie ihre kleine Tochter zu Bett brachte. Unter Berücksichtigung der Art und Intensität der Handlungen sowie den gesamten Begleitumständen kann mit Blick auf das geschützte Rechtsgut – die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes – jedenfalls nicht von einer bloss geringfügigen Entgleisung gesprochen werden. Entsprechend ist das Vorliegen einer sexuellen Handlung i.S. von Art.