Auch in der Küche konnte sich D.________ dem Beschuldigten nicht problemlos entziehen, da sie auf einem kleinen Hocker vor dem Kühlschrank stand, als der Beschuldigte sich von hinten an sie herandrückte. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nach den glaubhaften Schilderungen von D.________ jeweils Situationen ausnutzte, in denen seine Lebensgefährtin nicht vor Ort oder in einem anderen Raum war, beispielsweise, weil sie ihre kleine Tochter zu Bett brachte.