Mit Blick auf die Erheblichkeit der Handlungen ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich mehrmals an D.________ presste. Hierbei suchte er mit seinem Penis jeweils Gengendruck am Gesäss von D.________, wobei er in einem Fall sogar eine Erektion hatte. Zudem ist zu beachten, dass sich D.________ bei beiden Vorfällen in einer Situation befand, in welcher sie sich nicht ohne Weiteres vom Beschuldigten entfernen konnte. So lag der Beschuldigte auf dem Sofa auf D.________ drauf, weshalb sich diese – trotz entsprechender Anstrengung – nicht erheben konnte. Auch in der Küche konnte sich D._____