_ wahrgenommene Zittern des Beschuldigten darauf hin, dass die Handlungen seiner sexuellen Lustbefriedigung dienten. Beim Vorfall in der Küche war der Penis des Beschuldigten zwar nicht erigiert, allerdings drückte er sich ohne einen sachlichen Grund von hinten derart fest an D.________, dass diese seinen Penis am Gesäss spürte. Diesbezüglich bestehen insbesondere auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte D.________ bloss unabsichtlich kurz berührt hätte, beispielsweise, weil er ihr beim Herausnehmen eines Produktes aus dem oberen Teil des Kühlschrankes geholfen hätte.