So sind beispielsweise Zungenküsse von Erwachsenen an Kindern als sexuelle Handlungen zu qualifizieren, während Küsse auf Mund, Wangen usw. grundsätzlich keine solchen Handlungen darstellen (BGE 125 IV 63 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.2; 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 2.2.2). In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei braucht der Täter keine exakte Vorstellung darüber zu haben, welche Bedeutung sein Verhalten für das betroffene Opfer hat. Zudem ist erforderlich, dass der Täter weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass das Kind unter 16 Jahre alt ist.