Strafrecht, 4. Auflage 2019, N 11 zu Art. 187 StGB). Ambivalente Handlungen, die äusserlich weder neutral noch eindeutig sexualbezogen erscheinen, sind im Licht der gesamten Umstände zu beurteilen: Namentlich eine erhebliche Altersdifferenz zwischen Täter und Opfer, qualitativ die Art und quantitativ die Dauer sowie die Intensität des Vorgehens und weitere Umstände können äusserlich zunächst ambivalent erscheinende Handlungen eindeutig sexualbezogen erscheinen lassen. So sind beispielsweise Zungenküsse von Erwachsenen an Kindern als sexuelle Handlungen zu qualifizieren, während Küsse auf Mund, Wangen usw. grundsätzlich keine solchen Handlungen darstellen (BGE 125 IV 63 f.;