Diese Tatbestandsvariante setzt einen körperlichen Kontakt zwischen dem Täter und dem Opfer voraus, sodass der Täter das Kind oder das Kind den Täter berührt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lassen sich sexuelle Handlungen nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs abgrenzen. Keine sexuellen Handlungen sind Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen. Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art.