13. Vorbemerkung zum Würdigungsvorbehalt Die Vorinstanz hat sich in der Hauptverhandlung im Sinne einer abweichenden rechtlichen Würdigung vorbehalten, die Sachverhalte gemäss Ziff. 1. der Anklageschrift (sexuelle Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) auch unter dem Gesichtspunkt der sexuellen Belästigung nach Art. 198 Abs. 2 StGB zu würdigen (pag. 208). Insofern wäre auch oberinstanzlich bei Verneinung einer Strafbarkeit wegen sexueller Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB subsidiär der Tatbestand der sexuellen Belästigung nach Art. 198 Abs. 2 StGB zu prüfen.