12.5 Zeitraum der Deliktsbegehung Was den Zeitraum der Deliktsbegehung betrifft, kann dieser, mit Hinweis auf die Ausführungen zum Anklagegrundsatz (vgl. E. II vorne), für die vorliegend noch zu prüfenden Delikte auf die Zeit von April 2018 bis ca. September 2018 eingeschränkt werden, zumal sich die Privatklägerin in zeitlicher Hinsicht konkret an den ersten Vorfall erinnern konnte, als ihre Eltern im April 2018 notfallmässig nach K.________ verreisten und sie während dieser Zeit bei ihrer Cousine und dem Beschuldigten war (pag. 20, 16h14 und 16h15). 12.6 Fazit und erstellter Sachverhalt