Es sind insgesamt keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine falsche Anschuldigung von der Privatklägerin bzw. G.________ gegenüber dem Beschuldigten hinweisen würden. Sodann gibt es auch für einen angeblichen Komplott der Familie gegen den Beschuldigten keine Stützen. 12.5 Zeitraum der Deliktsbegehung