ein sehr ähnliches und doch eigenständiges Tatvorgehen des Beschuldigten auf. Dass schliesslich beide Mädchen ihre eigenen kindsgerechten Schilderungen machen und nicht einfach eine identische Geschichte erzählen, lässt das dem Beschuldigten vorgeworfene Tatvorgehen noch erlebter und wirklichkeitsnaher und eben gerade alles andere als abgesprochen erscheinen. Es sind insgesamt keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine falsche Anschuldigung von der Privatklägerin bzw. G.________ gegenüber dem Beschuldigten hinweisen würden.