Der Versuch der innerfamiliären Konfliktlösung war zu diesem Zeitpunkt offensichtlich gescheitert. Auch von einer Absprache zwischen den beiden Mädchen ist nicht auszugehen. So schildern beide je ihre eigene Erlebnisse und zudem noch, was sie vom jeweils anderen Mädchen gehört haben. Insgesamt zeigt die Privatklägerin unabhängig von G.________ ein sehr ähnliches und doch eigenständiges Tatvorgehen des Beschuldigten auf.