Gegen eine Falschbeschuldigung spricht auch, dass G.________ und die Privatklägerin den Beschuldigten offensichtlich mochten und auch deswegen vorerst zögerten, jemandem von den Vorkommnissen zu erzählen. Auch sind hinsichtlich der Beziehung des Beschuldigten mit N.________ keine Konflikte aufgrund der Religion oder der Arbeitstätigkeit erkennbar. Solche werden jedenfalls von niemandem aus der Familie, ausser vom Beschuldigten selber, erwähnt. Hinzu kommt, dass I.________ erst am Tag vor der Anzeigeerstattung als letzter der ganzen Familie von den Erlebnissen seiner Tochter G.________ erfuhr. Die vom Beschuldigten in den Raum gestellte Theorie, dass I._____