Obwohl von den (erwachsenen) Personen offensichtlich weitere schwere Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten verbreitet wurden und die Privatklägerin und G.________ davon erfahren haben bzw. damit konfrontiert worden sind, liessen sie sich davon nicht beeinflussen und gaben diese Vorwürfe selber nicht zu Protokoll, weswegen diese dann auch keinen Eingang in die Anklageschrift gefunden haben. Die Privatklägerin ist trotz dieser innerfamiliären Dynamiken in ihren Aussagen bei den ursprünglich geschilderten Vorwürfen geblieben, was umso mehr für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht.