65 f. Z.166 ff.). Die Kammer verkennt nicht, dass offensichtlich versucht worden ist, die beiden Mädchen zu beeinflussen. Hierauf deutet auch die eingereichte E-Mail (pag. 61), wobei der ursprüngliche Absender, die Empfänger sowie der Sendezeitpunkt nicht mehr festgestellt werden können (vgl. E. 12.1 vorne). Obwohl von den (erwachsenen) Personen offensichtlich weitere schwere Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten verbreitet wurden und die Privatklägerin und G._____