14 würfe von L.________, der Mutter der Privatklägerin, hätten stammen sollen, zumal sich in den Aussagen der Privatklägerin keinerlei Hinweise auf eine bewusste Steuerung oder Beeinflussung von Drittpersonen finden lassen. Hiergegen spricht insbesondere, dass später noch deutlich gravierendere Vorwürfe gegen den Beschuldigten im Raum gestanden haben, die ebengerade auch von Drittpersonen verbreitet worden sind. So gab N.________ zu Protokoll, ihre Cousine habe ihr erzählt, der Beschuldigte habe der Privatklägerin auch die Hosen runtergezogen und wirklich schlimme Sachen gemacht.