Im Sinne eines Zwischenfazits kann somit festgehalten werden, dass auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden kann. Auch, dass die Privatklägerin nach den Vorfällen zunächst weiterhin Kontakt mit dem Beschuldigten pflegte, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass es sich beim Zuhause des Beschuldigten primär auch um das Domizil ihrer Cousine gehandelt hat. Die Privatklägerin konnte einleuchtend darlegen, weswegen sie zuerst niemandem von den Vorkommnissen erzählt habe. So habe sie diese zuerst für sich behalten und danach zuerst G.______