Sie kannte dieses Verhalten schlicht noch nicht. Demgegenüber konnte die Privatklägerin aber einordnen, wann der Penis des Beschuldigten erigiert war und wann nicht und unterliess es auch hierbei, den Beschuldigten übermässig zu belasten. So sagte sie aus, beim Vorfall im Wohnzimmer sei er erigiert gewesen, beim Vorfall in der Küche demgegenüber nicht. Erigiert bedeute für sie: «que sa partie intime était levée» (pag. 31, 15:43:21).