299), verstrickte sie sich dabei auch in keinerlei Widersprüche, zeigte Komplikationen im Handlungsverlauf auf, konnte die Vorkommnisse räumlich verknüpfen und insbesondere den ersten Vorfall zeitlich präzise einordnen. Sie gab aber auch zu, wenn sie sich nicht mehr an etwas erinnern konnte. Sodann gab sie Details und Nebensächlichkeiten preis. Zudem schilderte sie innere Vorgänge und Gefühle. Was die konkreten Beschreibungen der Vorfälle angeht, kann festgehalten werden, dass die Privatklägerin diese nicht übermässig dramatisiert oder den Beschuldigten noch zusätzlich belastet.