12.3 Aussagen Privatklägerin Die Aussagen der Privatklägerin zu den Berührungen des Beschuldigten sind kindsgerecht und sachlich. In beiden Videoeinvernahmen schildert sie das Kerngeschehen konstant, ohne dabei in stereotype Angaben oder in repetitive Formulierungen zu verfallen. Sie erweckte dabei nicht den Eindruck, eine Geschichte zu erfinden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (pag. 299), verstrickte sie sich dabei auch in keinerlei Widersprüche, zeigte Komplikationen im Handlungsverlauf auf, konnte die Vorkommnisse räumlich verknüpfen und insbesondere den ersten Vorfall zeitlich präzise einordnen.