Auch, dass er auf Frage angibt, nie in das Zimmer von G.________ gegangen zu sein, weil er dort nichts zu suchen habe (pag. 77 Z.154), erscheint in dieser Absolutheit eher zweifelhaft, zumal nichts aussergewöhnlich daran wäre, wenn der Stiefvater ab und zu das Zimmer seiner Stieftochter betritt. Dies umso mehr, als zwischen dem Beschuldigten und G.________ offenbar ein vertrautes und enges Verhältnis vorgelegen haben muss, was sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und G.________ ergibt. 12.3 Aussagen Privatklägerin