12 ne Kleider aus dem Zimmer geholt, was einige Sekunden gedauert habe. Dann habe er die Wohnung verlassen um zur Arbeit zu gehen (pag. 77 Z. 147 ff.). Der Kammer erschliesst sich nicht, weshalb er sich trotz des äusserst unspektakulären und alltäglichen Geschehen trotzdem genau an diesen Vorfall erinnern kann. Auch hält die Privatklägerin diesbezüglich überzeugend fest, dass sie nicht glaube, dass er nur in das Zimmer gekommen sei, um die Kleider zu holen, da diese nicht bei ihr waren («elle ne pense pas que ce soit possible que A._______