In Bezug auf die konkreten Aussagen ist jedoch auffallend, dass sich der Beschuldigte in der Befragung vom 24. Juni 2019 auf Frage, ob es vorgekommen sei, dass er in das Zimmer gegangen sei, wo G.________ und die Privatklägerin geschlafen hätten, genau an dieses eine Mal erinnern kann, als N.________ nicht da war und die beiden (alleine) in ihrem Zimmer geschlafen haben. Er habe aber lediglich sei-