71 Z. 95 ff.). Insoweit kann die diesbezügliche Theorie des Beschuldigten nicht schon von vornherein als «gewitterter Komplott» gewertet werden, zumal für deren Annahme gewisse konkrete Anhaltspunkte bestanden haben. Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich glaubhaft. Aufgrund des konsequenten Bestreitens kann die Kammer aus dem generellen Aussageverhalten des Beschuldigten jedoch nichts Wesentliches zur Klärung des Sachverhaltes ableiten. In Bezug auf die konkreten Aussagen ist jedoch auffallend, dass sich der Beschuldigte in der Befragung vom 24. Juni 2019 auf Frage, ob es vorgekommen sei, dass er in das Zimmer gegangen sei, wo G.____