78 Z. 162 ff.), oder weil er aussagte, die Mädchen würden lügen und seien von ihren Eltern beeinflusst und manipuliert worden und sich selber auf das nackte Bestreiten der Vorwürfe beschränkte, kann die Kammer ihr nicht folgen. Zusammenfassend kann zwar festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten aufgrund des konsequenten Abstreitens für sich genommen nichts zur Klärung des Sachverhalts beitragen. Darin kann für sich jedoch noch kein Lügensignal erblickt werden. Diese Aussagen müssen als neutral betrachtet werden. Insbesondere gilt es hierbei zu berücksichtigen, dass ein konsequentes Abstreiten von solchen Vorwürfen fast zwangsläufig zu einem gewissen Gegenangriff führt.