435 Z. 16 ff.), wobei zumindest fraglich ist, ob er seine eigene Grenze nicht bereits mit den von ihm geschilderten Berührungen (Klapps auf den Po) überschritten hätte. Soweit die Vorinstanz in den Aussagen des Beschuldigten Lügensignale erblickte, indem sie es als Gegenangriff wertete, dass der Beschuldigte sinngemäss andeutete, dass man nicht über ein Jahr warten könne, bis man mit solchen Vorwürfen zur Polizei gehe (pag. 78 Z. 162 ff.), oder weil er aussagte, die Mädchen würden lügen und seien von ihren Eltern beeinflusst und manipuliert worden und sich selber auf das nackte Bestreiten der Vorwürfe beschränkte, kann die Kammer ihr nicht folgen.