11 er nunmehr oberinstanzlich ausgesagt, die Grenze bei Berührungen an Kindern liege dort, wo das Kind frei bleibe und nicht zu nah an der Person sei und bei Berührungen im Intimbereich (pag. 435 Z. 16 ff.), wobei zumindest fraglich ist, ob er seine eigene Grenze nicht bereits mit den von ihm geschilderten Berührungen (Klapps auf den Po) überschritten hätte.