Er gibt zwar zu, die Kinder berührt zu haben, bestreitet aber jeglichen sexuellen Hintergedanken. So gab der Beschuldigte bspw. auf Frage, ob er jemals das Gesäss und die Oberschenkel der Privatklägerin gestreichelt habe, an, dass er ihr manchmal einen kleinen Klapps auf den Po gegeben habe, wenn er sie auf den Schultern gehabt habe und sie gespielt hätten. Es habe sich jedoch zu keinem Zeitpunkt um unsittliche Berührungen gehandelt (pag. 78 Z. 168 ff.). Er gab auch an, er habe die Privatklägerin und G.________ umarmt, wie es ein Vater mit seinen Kindern mache, ohne sexuelle Absichten.