Ergänzend und teilweise präzisierend ist Folgendes festzuhalten: 12.2 Aussagen Beschuldigter Im Wesentlichen ist zusammenfassend und teilweise ergänzend festzuhalten, dass sich in den Aussagen des Beschuldigten keine offensichtlich falschen Angaben finden lassen. Zudem waren seine Aussagen grundsätzlich konstant und er verstrickte sich im Laufe des Verfahrens auch nicht in gröbere Widersprüche. Allerdings streitet er den Kernvorwurf vehement ab, weshalb eine Würdigung seiner diesbezüglichen Aussagen nur schwer möglich ist. Er gibt zwar zu, die Kinder berührt zu haben, bestreitet aber jeglichen sexuellen Hintergedanken.