Für den genauen Wortlaut wird auf die Akten (pag. 61) und die erstinstanzliche Urteilsbegründung (pag. 278) verwiesen. Die Vorinstanz hat die Aussagen je einzeln vertieft anhand der aussagepsychologischen Kriterien auf ihre Glaubhaftigkeit hin geprüft und anschliessend ausführlich gewürdigt. Es kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 297 ff.). Ergänzend und teilweise präzisierend ist Folgendes festzuhalten: 12.2 Aussagen Beschuldigter