59 Z. 86 f.; pag. 61). Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist diesbezüglich festzuhalten, dass der ursprüngliche Absender, die Empfänger sowie der Sendezeitpunkt nicht mehr festgestellt werden kann (pag. 278). Gemäss Aussagen von L.________ und M.________ habe M.________ diese Nachricht an G.________ geschickt und die Mutter von M.________ habe dieselbe Nachricht an L.________ geschickt (pag. 53 Z. 132 ff.; pag. 59 Z. 82 ff.). Inhaltlich kann der Nachricht entnommen werden, dass G.________ darin aufgefordert wird, der Polizei die Wahrheit zu sagen. Für den genauen Wortlaut wird auf die Akten (pag.