12. Konkrete Beweiswürdigung 12.1 Vorbemerkungen Da bis auf den Anzeigerapport vom 2. August 2019 (pag. 3 ff.) objektive Beweismittel fehlen, stehen dem Gericht zur Beurteilung des bestrittenen Sachverhalts die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin, G.________ sowie diverser Familienmitglieder und Verwandten zur Verfügung. Als weiteres Beweismittel berücksichtigt die Kammer die Nachricht, welche L.________ (die Mutter der Privatklägerin) der Polizei anlässlich ihrer Einvernahme auf ihrem Natel gezeigt und anschliessend an diese weitergeleitet hat (pag. 59 Z. 86 f.;