I. 1.1 Abs. 2 und 3 der Anklageschrift, was ihm ungefähr wann vorgeworfen wird. In Kombination mit der dem Beschuldigten bekannten zeitlichen Einordnung der Vorwürfe im April 2018 und dem genannten Grund, weswegen die Privatklägerin damals beim Beschuldigten gewesen sei, erfüllt die vorliegende Anklageschrift die Umgrenzungs- und Informationsfunktion. Der Beschuldigte wusste spätestens ab dem 25. Juli 2019 und damit auch im Zeitpunkt der Anklageerhebung (8. September 2020; pag. 152 ff.), welches Verhalten im vorgeworfen wird und konnte sich entsprechend auch angemessen und umfassend verteidigen.