Da erstinstanzlich noch weitere Vorwürfe im Raum standen, welche zeitlich ebenfalls im Zeitraum von ca. 2015 – September 2018 eingegrenzt wurden, brachte dies für die Einordnung und damit auch die Verteidigung des Beschuldigten auch gewisse Schwierigkeiten mit sich. Jedoch schränkte die Privatklägerin den Zeitraum bereits in ihrer ersten polizeilichen Videobefragung vom 21. Juni 2019 ein, indem sie aussagte, die Übergriffe hätten ungefähr im April 2018 angefangen (pag. 20, 16h14; pag. 22). Daran erinnere sie sich noch, weil ihre Eltern zu dieser Zeit notfallmässig nach K.________ verreist