Vor der Anklageerhebung wurden soweit ersichtlich auch keine Bemühungen für eine genauere zeitliche Eingrenzung vorgenommen (beispielsweise durch spezifische Fragen im Rahmen der Kindsbefragungen). Da erstinstanzlich noch weitere Vorwürfe im Raum standen, welche zeitlich ebenfalls im Zeitraum von ca. 2015 – September 2018 eingegrenzt wurden, brachte dies für die Einordnung und damit auch die Verteidigung des Beschuldigten auch gewisse Schwierigkeiten mit sich.