Entsprechend erstaunt es auch nicht, wenn sich die Privatklägerin nicht an das Datum und die Zeit erinnern konnte, zumal die Privatklägerin ihrer Mutter von den Vorfällen erst nach einigen Monaten erzählte und bis zur Anzeigeerstattung dann noch weitere Monate vergangen sind. Die Kammer verkennt nicht, dass die Tatvorwürfe effektiv zeitlich vage, über einen langen Zeitraum von über dreieinhalb Jahren eingegrenzt wurden. Vor der Anklageerhebung wurden soweit ersichtlich auch keine Bemühungen für eine genauere zeitliche Eingrenzung vorgenommen (beispielsweise durch spezifische Fragen im Rahmen der Kindsbefragungen).