Die Anklage schränkt die Zeitspanne für die zwei Sachverhalte auf über dreieinhalb Jahre ein. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalte sollen bei ihm zu Hause und damit im familiären Umfeld der Privatklägerin stattgefunden haben. Die Lebenspartnerin des Beschuldigten ist die Cousine der Privatklägerin. Diese hat unbestrittenermassen viel Zeit bei ihrer Cousine und dem Beschuldigten verbracht und auch öfters dort übernachtet.